Grundlagen
EASA-Kategorien
Die drei Betriebskategorien
Die europäischen Regeln unterscheiden Drohnenflüge nach ihrem Risiko in drei Kategorien: offen, speziell und zulassungspflichtig.
Offene Kategorie
Die meisten privaten Freizeitflüge und viele gewerbliche Flüge mit geringem Risiko finden in der offenen Kategorie statt. Eine vorherige Betriebsgenehmigung ist normalerweise nicht erforderlich, sofern alle Bedingungen eingehalten werden.
Spezielle Kategorie
Kann eine Bedingung der offenen Kategorie nicht eingehalten werden oder ist das Betriebsrisiko höher, fällt der Flug meist in die spezielle Kategorie. Dafür kann eine Genehmigung oder eine entsprechende Erklärung erforderlich sein.
Zulassungspflichtige Kategorie
Diese Kategorie betrifft Einsätze mit besonders hohem Risiko, beispielsweise bestimmte Transporte oder komplexe professionelle Anwendungen. Für normale Freizeitflüge ist sie kaum relevant.
Offene Kategorie
Grundregeln
Was gilt in der offenen Kategorie?
1. Sichtverbindung
Die Drohne muss grundsätzlich in direkter Sichtweite betrieben werden. Eine reine Bildübertragung auf dem Controller ersetzt den Sichtkontakt nicht.
2. Maximale Flughöhe
In der offenen Kategorie gilt grundsätzlich eine maximale Flughöhe von 120 Metern über dem nächstgelegenen Bodenpunkt. Lokale geografische Zonen können niedrigere Grenzen oder zusätzliche Bedingungen festlegen.
Allgemeine Darstellung der 120-Meter-Regel.
3. Menschen und Menschenansammlungen
Über Menschenansammlungen darf in der offenen Kategorie nicht geflogen werden. Der zulässige Umgang mit einzelnen unbeteiligten Personen hängt von der Unterkategorie A1, A2 oder A3 sowie von der Drohnenklasse ab.
A1
Für leichte Drohnen und bestimmte Klassen. Unbeteiligte Personen dürfen je nach Drohnenklasse nicht oder nur möglichst kurz und unbeabsichtigt überflogen werden. Menschenansammlungen bleiben tabu.
A2
Für Flüge näher an unbeteiligten Personen, jedoch ohne deren Überflug. Abstände, Drohnenklasse und Kompetenznachweis müssen beachtet werden.
A3
Für Flüge weit entfernt von unbeteiligten Personen und mit großem Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten.
4. Weitere Grundregeln
- Keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.
- Bemannten Luftfahrzeugen immer ausweichen.
- Geografische Flugzonen und lokale Einschränkungen prüfen.
- Privatsphäre, Datenschutz und Persönlichkeitsrechte respektieren.
- Herstellerangaben, Wettergrenzen und Akkureserven beachten.
- Je nach Land und Einsatz kann eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben sein.
Registrierung
Betreiber
Wann ist eine Registrierung nötig?
Registriert wird grundsätzlich der Betreiber und nicht jede einzelne Drohne. Eine Betreiberregistrierung ist in der offenen Kategorie insbesondere erforderlich, wenn die Drohne mindestens 250 Gramm wiegt oder mit einer Kamera beziehungsweise einem Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten ausgestattet ist – ausgenommen entsprechende Spielzeuge.
Registrierung im Wohnsitzstaat
Innerhalb des EASA-Systems registriert sich der Betreiber normalerweise nur einmal im Staat seines Wohnsitzes beziehungsweise Hauptgeschäftssitzes. Diese Betreibernummer wird anschließend an den eingesetzten Drohnen angebracht beziehungsweise in deren Fernidentifikationssystem eingetragen, sofern erforderlich.
Umzug in einen anderen EASA-Staat
Eine bereits in einem EASA-Mitgliedstaat ausgestellte Betreiberregistrierung ist grundsätzlich auch in den anderen EASA-Staaten gültig. Eine zusätzliche oder doppelte Registrierung ist nicht vorgesehen. Bei einem dauerhaften Wohnsitzwechsel sollte jedoch geprüft werden, ob die bestehende Registrierung aktualisiert oder administrativ in den neuen Wohnsitzstaat überführt werden muss.
Betreibernummer schützen
Die öffentliche Kennzeichnung enthält die vorgesehene Betreiberkennung. Vertrauliche Prüfteile oder vollständige Zugangsdaten gehören nicht offen ins Internet oder auf öffentlich sichtbare Fotos.
Kompetenznachweise
A1/A3 · A2
Welchen Nachweis brauche ich?
Der erforderliche Kenntnisnachweis hängt von Drohnenklasse, Gewicht und Unterkategorie ab. Für eine C0-Drohne unter 250 Gramm genügt häufig das Lesen der Herstelleranleitung. Für andere Klassen und Einsätze kann der A1/A3- oder A2-Nachweis erforderlich sein.
A1/A3-Nachweis
Der grundlegende Online-Kompetenznachweis für viele Drohnenflüge in den Unterkategorien A1 und A3. Er umfasst üblicherweise eine Online-Schulung und eine theoretische Prüfung.
A2-Nachweis
Für bestimmte Flüge näher an unbeteiligten Personen. Neben A1/A3 sind zusätzliche Kenntnisse und die vorgeschriebene praktische Selbstschulung nötig.
Mindestalter
Das Mindestalter kann durch nationale Regelungen und Ausnahmen beeinflusst werden. Deshalb sollte immer die zuständige Luftfahrtbehörde des Registrierungs- oder Einsatzstaates geprüft werden.
Spanien
AESA & ENAIRE
Drohnenflüge in Spanien
In Spanien gelten die europäischen EASA-Grundregeln zusammen mit nationalen Bestimmungen und geografischen UAS-Zonen. Besonders wichtig ist deshalb die Prüfung des konkreten Startortes vor jedem Flug.
AESA
Die spanische Luftfahrtbehörde AESA ist unter anderem für Betreiberregistrierung, Nachweise, Genehmigungen und offizielle Informationen zuständig.
ENAIRE Drones
Über ENAIRE Drones lassen sich geografische UAS-Zonen, Flugbeschränkungen, kontrollierte Lufträume, Flugplätze, Heliports und weitere Warnungen für den geplanten Flugort prüfen.
Besonders sorgfältig prüfen
- Flughäfen, Heliports und kontrollierte Lufträume
- Städte und dicht besiedelte Gebiete
- Strände und touristische Hotspots
- Natur- und Vogelschutzgebiete
- Kritische Infrastruktur und militärische Bereiche
- Temporäre Einschränkungen und Veranstaltungen
- Regionale und kommunale Auflagen
Eine freie Fläche bedeutet nicht automatisch, dass dort legal geflogen werden darf. Entscheidend sind die aktuelle ENAIRE-Karte, die Betriebsbedingungen und gegebenenfalls zusätzliche lokale Genehmigungen.
Schweiz
BAZL & dLIS
Drohnenflüge in der Schweiz
Die Schweiz übernimmt weitgehend die europäischen Drohnenregeln. Zuständig ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL; Registrierung, Schulungen und Prüfungen laufen über dLIS.
Alter in der Schweiz
Nach den Informationen des BAZL dürfen Drohnen in der offenen Kategorie in der Schweiz grundsätzlich ab 12 Jahren betrieben werden. Für jüngere Personen bestehen Möglichkeiten unter direkter Aufsicht einer entsprechend qualifizierten Person.
Keine Doppelregistrierung
Wer bereits in einem EASA-Staat als Betreiber registriert ist, registriert sich für einen vorübergehenden Flug in der Schweiz normalerweise nicht nochmals. Die vorhandene gültige Betreiberkennung und Nachweise müssen jedoch mitgeführt und korrekt verwendet werden.
Drohnenklassen
C0 bis C6
Klassenmarkierung und ältere Drohnen
Die erlaubte Unterkategorie hängt unter anderem von Gewicht, Klassenkennzeichnung und Betriebsart ab. Seit 2024 gelten für ältere Drohnen ohne Klassenkennzeichnung eingeschränkte Möglichkeiten in der offenen Kategorie.
Ohne Klassenkennzeichnung unter 250 g
Solche Drohnen können grundsätzlich weiterhin in A1 betrieben werden, sofern die übrigen Bedingungen eingehalten werden.
Ohne Klassenkennzeichnung ab 250 g
Ältere Drohnen ohne Klassenkennzeichnung dürfen in der offenen Kategorie grundsätzlich nur noch unter den Bedingungen von A3 betrieben werden, sofern sie weniger als 25 Kilogramm wiegen.
Offizielle Quellen
Vor jedem Flug prüfen
Gesetze, Karten und temporäre Flugbeschränkungen können sich ändern. Für die konkrete Flugentscheidung sind ausschließlich die aktuellen offiziellen Informationen maßgeblich.